Wir leihen Ihnen gerne professionelle Equipment für Mal -und Lackierarbeiten - und das zu einem fairen Preis !

 

Gold Lift 1470

Gelenk-Teleskop-Arbeitsbühne

mit Endausleger auf Raupenfahrgestell

    

Technische Daten:

Arbeitshöhe: 14,00 m

Plattformhöhe: 12,00 m

Seitliche Reichweite 120 kg: 7,00 m

Seitliche Reichweite 200 kg: 5,80 m

Gesamthöhe: 2,00 m

Gesamtbreite: 0,85 m

Gesamtlänge: 3,92 m

Gesamtgewicht: ca. 1700 kg

Antrieb: 230 Volt / Benzin

Fahrwerk: Raupe

  1. Reservieren Sie online oder rufen Sie uns an (Telefon: 0664/4011917 oder 05354/56378) und nennen Sie uns Ihren Wunschtermin und den Ort des Einsatzes.
    Gemeinsam besprechen wir weitere Einzelheiten (Dauer der Entlehnung, Preis ...) und legen den Termin fest.
     
  2. Sie haben keine Möglichkeit die Hebebühne selbst abzuholen? Gerne bieten wir Ihnen die Zustellung und Abholung gegen Aufpreis an.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Horst Millinger

Für Hubarbeitsbühnen

 

1. Mietbedingungen

1.1.  Für die Vermietung unserer Hubarbeitsbühnen gelten ausschließlich die nachfolgenden Mietbedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird vorsorglich widersprochen. Dies gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrags nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Unter Hubarbeitsbühne im Sinne dieser Mietbedingungen sind alle Arbeitsbühnen zur Personenaufnahme zu verstehen, so insbesondere selbstfahrende Hubsteiger, Teleskop-Anhängerbühnen usw.

1.2.  Preisangebote erfolgen stets freibleibend. Preisänderungen und Zwischenvermietungen sind vorbehalten. Preisangaben gelten zuzüglich der gesetzl. MwSt..

1.3.  Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter eine betriebs- und verkehrssichere sowie TÜV- und UVV-geprüfte Hubarbeitsbühne zum vertraglich vereinbarten Einsatzzweck zu überlassen.

1.4.  Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die gewünschte Hubarbeitsbühne für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Arbeitsbühne auf Anfrage bereit.

1.5.  Bei Fehlbestellungen von Arbeitsbühne durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die volle ausgefallene Mietzeit zu berechnen.

1.7.  Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie für den gefahrlosen Einsatz der Hubarbeitsbühne in Bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken.

1.8.  Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen. Vor Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter in jedem Fall rechtzeitig zu verständigen, um ihm die Abholung der Hubarbeitsbühne zu ermöglichen.

1.9.  Sollte die Hubarbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sons-tiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.

1.10.  Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Hubarbeitsbühne unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz    verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Die Rückgabe von Arbeitsbühne nach Dienstschluss (17 Uhr) des Vermieters erfolgt zu Lasten und Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur Rücknahme der Bühne durch den Vermieter am nächsten Tag.

2. Einsatzbedingungen

2.1.  Der Mieter ist verpflichtet, die Arbeitsbühne in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch der Arbeitsbühne und der Ausrüstungsgegenstände verbunden sind, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften für Hebebühnen (VBG 14), zu beachten.

2.2.  Der Vermieter weist einen oder mehrere Mitarbeiter des Mieters in die Handha-bung der Maschine ein. Nur die eingewiesenen Arbeitskräfte des Mieters sind zum Bedienen der Arbeitsbühne berechtigt. Das Bedienungspersonal muss die deutsche Sprache beherrschen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Arbeitsbühne unterwiesen sein und ihre Befähigung hierüber nachgewiesen haben. Der Auftrag zum Bedienen der Hubarbeitsbühne muss vom Mieter schriftlich erteilt sein (§ 43 VBG 14: Hebebühnen).

2.3.  Den vom Mieter beauftragten Bedienungspersonen werden bei Übergabe der Hubarbeitsbühne die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen übergeben. Die Bedienungspersonen verpflichten sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten. Verletzen die Bedienungspersonen diese Obliegenheit, so haftet für alle daraus entstehen  den Schäden der Mieter wie für eigenes Verschulden.

2.4.  Die Hubarbeitsbühne darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden, d. h. insbesondere darf sie nicht als Hebezeug benutzt oder über die festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden. Das Ziehen von Leitungen mit einer Hubarbeitsbühne ist streng untersagt.

2.5.  Bei groben Arbeiten ist die Arbeitsbühne ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Lackier- und Sandstrahl-Arbeiten von der Hubarbeitsbühne.

2.6.  Bei Beschädigungen oder extremer Verschmutzung der Hubarbeitsbühne, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (abdecken bei Maler-, Schweißarbeiten etc.), trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten. Darüber hinaus trägt der Mieter, den Schaden aus Mietausfall während der Instandsetzungs- bzw. Reinigungszeit.

2.7.  Ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Hubarbeitsbühne an andere Personen (Untervermietung) nicht erlaubt.

2.8.  Ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters ist ein Einsatz der Hubarbeitsbühne außerhalb Österreichs nicht zulässig.

2.9.  Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.

2.10.  Transporte von selbstfahrenden Bühnen (Telelifte, Scherenbühnen) über die Baustelle hinaus erfolgen ausschließlich durch den Vermieter oder dessen Beauftragten.

2.11.  Transporte von Anhängerbühnen, sofern sie durch den Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle, soweit mit dem Zugfahrzeug erreichbar. Der vereinbarte Transportpreis beinhaltet insbesondere nicht das Aufstellen der Hubarbeitsbühne auf der Baustelle, in Hinterhöfen, Räumen etc..

2.12.  Bei Störungen am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Ausfallzeiten der Maschine, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, werden dem Mieter belastet.

2.13.  Bei nicht pünktlichem Einsatz der Hubarbeitsbühne, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht    berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz vorheriger Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.

 

3. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz

3.1.  Mängel der Mietsache sind unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern schriftlich beim Vermieter anzuzeigen. Bei schuld-  haft verspätetet erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Der Vermieter haftet nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

3.2.  Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch unvorhersehbares Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht werden. Der Mieter übernimmt das Betriebsrisiko der Mietsache für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Hubarbeitsbühne möglich machen. Für Schäden, die mit der Hubarbeitsbühne während der Mietdauer Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

3.3.  Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Maschine verursachen, sowie für alle entstehenden Ausfallzeiten der Maschine durch die Beschädigung. Die Reparaturkosten werden dem Mieter berechnet. Als Verrechnungsgrundlage gilt im Zweifel das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen. Im Fall eines Verkehrsunfalls in jedem Fall die Polizei hinzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.

3.4.  Der Vermieter schließt eine Maschinenbruchversicherung ab. Hierdurch wird das Sachnutzungsinteresse des Mieters mit versichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinenbruch Versicherungsvertrages miteinbezogen. - Den vertragsgemäßen Selbstbehalt von EUR 2000,- pro Schadensfall hat der Mieter jedoch selbst zu tragen. Die Mietgeräte sind jedoch nicht gegen Diebstahl versichert.

3.5.  Der Mieter haftet in jedem Fall und in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:

 a) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,

 b) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen entstehen,

  c) Weitervermietung der Hubarbeitsbühne oder Überlassung an nicht berechtigte Personen,

 d) sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung.

 e) Diebstahl, auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung, sowie daraus resultierenden Ausfallsansprüchen des Vermieters.

3.6.  Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1.  Die Miete ist zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt der Hubarbeitsbühne vom Betriebshof des Vermieters und bis zur Rückkehr dorthin. Jeder angefangene Tag wird in voller Höhe berechnet.

4.2.  Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal und Treibstoff- bzw. Energiekosten.

4.3.  Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal des Vermieters.

 a) Im vereinbarten Miettarif sind Kosten für Bedienungsfachpersonal des Vermieters nicht enthalten. Vom Mieter angefordertes Bedienungsfachpersonal wird nach Stunden zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Für die Dauer der Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal des Vermieters im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich für den Mieter und auf dessen Weisung tätig. Der Vermieter haftet für sein Personal dagegen nur nach den Grundsätzen des Auswahlverschuldens.

 b) Der An- und Abtransport der Hubarbeitsbühne vom Betriebshof zum Einsatzort und zurück wird - sofern er vom Vermieter durchgeführt wird - nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz oder zu vereinbarten Pauschalkosten berechnet. Das Straßentransportrisiko vom Betriebshof bis zum Einsatzort und zurück trägt dabei der Vermieter. Sämtliche Preise verstehen sich netto, zuzüglich der zur Zeit der Leistung geltenden Mehrwertsteuer. Abrechnungsgrundlage ist der vom Mieter oder seinem Bevollmächtigten gegengezeichnete Mietvertrag und die jeweils vereinbarten Miettarife bzw. Stundensätze.

4.4.  Die vom Vermieter angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließ-lich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von neun Stunden (07:00 - 17:00). Ein Zwei- oder Drei-Schichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Zusage durch den Vermieter zulässig.

4.5.  Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor der Zurverfügungstellung des Geräts eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

4.6.  Sollte der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen oder eine Beschädigung der Mietsache zu besorgen ein, hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zu der Baustelle, auf der sich das angemietete Gerät befindet, zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen.

4.7.  Der Vermieter ist berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Hubarbeitsbühnen von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen oder nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 Prozent des Auftragswertes berechnen, soweit der Vermieter keinen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

4.8.  Zahlungsbedingungen: Die vereinbarte Miete ist zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung rein netto ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungstermines werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. Eine  Aufrechnung von Forderungen gegen die Leistung des Vermieters ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

 

5. Gerichtsstand

5.1.  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis – auch bei Wechsel- und Scheckklagen – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Vermieters.

5.2.  Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt.

5.3.  Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung.

 

Stand: 1/2008

Referenzen:

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